Satzung

Satzung des Bowling-Verein Detmold e.V.

Stand: 10.04.2016

§ 1 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck, den Bowlingsport zu pflegen, insbesondere auch die Jungend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern.
  2. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
  3. Er ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Westdeutschen Kegler-Verbandes (WKV) und des Landessportbundes.
  4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
    a) Mehrere Bowling-Clubs in einem Verein zu organisieren,
    b) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs,
    c) Durchführung des Trainings unter Leitung erfahrener Spieler,
    d) Abhaltung von Versammlungen und Verträgen.

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “ Bowling-Verein Detmold e.V.“ ( eingetragener Verein ) und hat den Sitz in Detmold.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendliche Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Ordentliche Mitglieder des BV Detmold sind aktive Mitglieder welche an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teilnehmen und am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendeten 16. Lebensjahr und Ehrenmitglieder, mit einer ununterbrochenen
    Mitgliedschaft von 2 Geschäftsjahren, haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an
    allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
    c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod,
    b) durch Austritt,
    c) durch Ausschluss.
  3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine 3 monatige Kündigungsfrist zum Schluss des Sportjahrs (30.06.) einzuhalten.
  4. Der Ausschluss erfolgt
    a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist,
    b) bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
    c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins,
    d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
    e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen
  5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist das Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschliessungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
  6. Gegen den Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich
    eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  7. Wird der Ausschliessungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

  1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
  2. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  3. Neue eintretende Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.
  4. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen. Das Recht zu gleichen Maßnahmen steht dem Vorstand unter denselben
    Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages zu.
  5. Bis zum 01.03. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den fälligen Jahresbeitrag zu entrichten.
  6. Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des Halbjahresbeitrages untersagt werden.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
    a. dem 1. Vorsitzenden
    b. dem 2. Vorsitzenden
    c. dem Kassenwart
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  4. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 5.000,00 € (in Worten: fünftausend Euro) im Einzelfall belasten, ist jedes vertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstandes allein bevollmächtigt.
  5. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 5.000,00 € (in Worten: fünftausend Euro) im Einzelfall belasten für den Abschluss von Dienst-, Werk- oder Arbeitsverträgen sowie Dauerschuldverhältnissen, z. B. Miet- und Leasingverträgen, ist die Zustimmungserklärung von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich.
  6. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Darüber hinaus kann der Gesamtvorstand einem Vorstandsmitglied, einem Vereinsmitglied oder einem Dritten Bankvollmacht erteilen.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahlen an, bis zur Neuwahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Verstirbt ein Vorstandsmitglied, tritt es zurück oder übt es sein Amt aus sonstigen Gründen nicht mehr aus, können die beiden verbliebenen Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied bestimmen. Dieses ist dann von der nächsten Mitgliederversammlung zu wählen.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mind. zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  9. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, ersatzweise die Stimme des zweiten Vorsitzenden.
  10. Der Vorstand kann bei Bedarf zu den Vorstandssitzungen weitere Ehrenamtsträger des Vereins, z. B. Schriftführer, Sportwart,
    Pressewart, Damenwart, Jugendwart etc. als Beirat hinzuziehen. Eine Anzahl der Beiratsmitglieder wird nicht festgelegt. Sie haben in der Vorstandssitzung kein Stimmrecht, sondern nur eine beratende Funktion.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Jede Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich (auch durch E-Mail) und durch Aushang im Schaukasten einzuladen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angaben des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  2. Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Ehrenämter.
  3. Die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren, wobei Wiederwahl zulässig ist.
  4. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben.
  6. Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  7. Beschlussfassung über die Gewährung einer pauschalen Aufwandsentschädigung an Vorstands- und Beiratsmitglieder bis zur
    gesetzlich festgelegten Höhe einer geringfügigen Beschäftigung zzgl. der gesetzlichen Arbeitgeberanteile in der Sozialversicherung.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  4. Vor der Wahl des Vorstandes sind ein Wahlleiter und ein Beisitzer zu bestimmen. Der Wahlleiter übernimmt die Leitung des Wahlvorganges, der Beisitzer hilft bei der Stimmauszählung und führt das Wahlprotokoll.
  5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied das beantragt, sonst durch offene Abstimmung.
  6. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Wahleiters.
  7. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 6 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Wahlleiters.
  8. Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt, sondern gelten als ungültige
    Stimmen.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 14 Vermögen

  1. Alle Beträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
  2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
    Vergütungen begünstigt werden.

§ 15 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren; das sind der erste und der zweite Vorsitzende. Beide vertreten den Verein in Liquidation gemeinschaftlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweck, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Sophieneinrichtungen Detmold-Heiligenkirchen.